Bebauungsplan W-69-00 “Einkaufszentrum Innenstadt”
Rechtsverbindlich seit 12.04.2008|
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| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung
- Im Geltungsbereich dieses B-Planes wird “Kerngebiet” (MK) gem. § 7 BauNVO festgesetzt.
Zulässig sind
- “Kerngebiet” (MK) gem. § 7(2)1, 2, 3, 4 und 6 BauNVO
- Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
Folgende Nutzungen sind gem. § 1(5) und (6)1 BauNVO nicht zulässig:- Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO insbesondere Sex-Kinos, Video- Peep-Shows und einschlägige Live-Darbietungen
- Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
- sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans
- Ausnahmen nach § 7(3) BauNVO
- “Kerngebiet” (MK) gem. § 7(2)1, 2, 3, 4 und 6 BauNVO
- Als Maß der baulichen Nutzung gem. § 9(1)1 BauGB gelten die nach § 17 BauNVO für
Kerngebiete festgesetzten Höchstwerte.
Die max. zulässige Anzahl der Geschosse bezieht sich auf die Ebene der Schloßstraße.
Das 3. Vollgeschoss dient ausschließlich für die Anlage notwendiger Stellplätze
sowie der Unterbringung erforderlicher Gebäudetechnik.
- Die in der Planzeichnung dargestellten maximalen Gebäudehöhen über NN (Hmax)
sind gem. § 18(1) BauNVO i.V.m § 10 LBauO als max. zulässige Obergrenze festgesetzt.
Hiervon ausgenommen sind Wandscheiben zur Ausbildung der Traufe bzw. Attika.
- Es wird gem. § 22(4) BauNVO eine abweichende Bauweise festgesetzt.
- Für die im Plan dargestellten Baugrenzen ist gem. § 23(3) BauNVO eine Überschreitung
bis zu einer Tiefe von 4,00 m wie folgt zulässig:
- Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche (tlw. Verkehrsfl. bes. Zweckbestimmung)
sowie auf Flurstück Nr. 166/8 und 166/12 wird ein Überbauungsrecht zur Errichtung einer
Überdachung eingeräumt. Die Mindestdurchfahrtshöhe (Lichtraumprofil) beträgt
hierbei 5,00 m.
- Im Bereich der mit (1) gekennzeichneten Fläche wird ein Überbauungsrecht zur Errichtung
eines Fluchtbalkon in den Abmessungen 8,00 x 3,50 m eingeräumt.
- Im Bereich der mit (2) gekennzeichneten Fläche wird ein Unterbauungsrecht zur Errichtung
der Anlieferung eingeräumt.
- Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche (tlw. Verkehrsfl. bes. Zweckbestimmung)
sowie auf Flurstück Nr. 166/8 und 166/12 wird ein Überbauungsrecht zur Errichtung einer
Überdachung eingeräumt. Die Mindestdurchfahrtshöhe (Lichtraumprofil) beträgt
hierbei 5,00 m.
- Ein Vortreten von Bauteilen ist an den Eckausbildungen bis zu einer Tiefe von 0,5 m auf einer Länge von bis zu 10,00 m je Gebäudeseite zulässig.
- Für die im Plan dargestellten Baugrenzen ist gem. § 23(3) BauNVO eine Überschreitung
bis zu einer Tiefe von 4,00 m wie folgt zulässig:
- Im Geltungsbereich dieses B-Planes wird “Kerngebiet” (MK) gem. § 7 BauNVO festgesetzt.
Zulässig sind
Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen gem. § 9(4) und § 9(6) BauGB i.V.m. § 88(1) und § 88(6) LBauO
- Zulässig sind geneigte Dächer sowie Flachdächer.
- Geneigte Dächer sind gem. § 5 i.V.m. § 88(6) LBauO ausschl. in der Farbe gem. RAL
7010 bis 7022, 7024, 7026, 7031, 7036, sowie als Glasdach zulässig.
- Reklame- und Werbeanlagen sind in Art und Umfang ausschließlich am Betriebsgebäude unterhalb der Traufe bis zu einer Einzelgröße von 7,0 x 7,0 m i.V. m. der Gebäudeecksausbildung sowie an den Eingängen gestattet. Sie dürfen nicht blenden. Desweiteren können Markenwerbung, Flaggen, sich bewegende Teile o.ä. sowie temporäre Werbung im Wege der Ausnahme zugelassen werden.
- Zulässig sind geneigte Dächer sowie Flachdächer.
Sonstige Festsetzungen
- Die im Plan dargestellten Verkehrsflächen “besonderer Zweckbestimmung” dienen als
verkehrsberuhigter Bereich Fußgängern, Radfahrern und zeitlich befristetem Anlieferverkehr.
- Der Ausbauentwurf für die Linksabbiegespur in der Kurfürstenstraße ist Bestandteil des Bebauungsplanes. Die Art des Straßenausbaus ist dem Straßenbauentwurf zu entnehmen.
- Die im Plan dargestellten Verkehrsflächen “besonderer Zweckbestimmung” dienen als
verkehrsberuhigter Bereich Fußgängern, Radfahrern und zeitlich befristetem Anlieferverkehr.
Festsetzungen nach § 9(1)24 BauGB
- Die geplante Verladerampe -Bereich (2)- ist gegenüber der Straße am Kolpinghaus
durch “Einhausung” bei geschlossenem Tor (Mindestbauschalldämm-Maß R'w = 15 dB)
abzuschirmen.
Ladetätigkeiten zur Tagzeit (6.00 bis 22.00 Uhr) sind ausschließlich innerhalb der Einhausung bei geschlossenem Tor zulässig. Ladetätigkeiten zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind unzulässig.
- Die geplante Verladerampe -Bereich (2)- ist gegenüber der Straße am Kolpinghaus
durch “Einhausung” bei geschlossenem Tor (Mindestbauschalldämm-Maß R'w = 15 dB)
abzuschirmen.
Zuordnung und Umsetzung naturschutzrechtlicher Maßnahmen gem. § 9(1a) BauGB
- Diesem Bebauungsplan ist das stadteigene Flurstück 32 (Flur 3, Gemarkung Neuerburg)
als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zugeordnet. Die Abgrenzung ist in
Teil 2 (Umweltbericht) der Begründung enthalten.
- Mit der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf zugeordneten Flächen ist spätestens ein Jahr nach Satzungsbeschluss bzw. Baubeginn zu beginnen.
- Diesem Bebauungsplan ist das stadteigene Flurstück 32 (Flur 3, Gemarkung Neuerburg)
als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zugeordnet. Die Abgrenzung ist in
Teil 2 (Umweltbericht) der Begründung enthalten.
Hinweise
- Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit unterschiedlichen Bodenverhältnissen zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten sollte im Zusammenhang mit der Erstellung der Bauantragsunterlagen durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festgelegt werden.
- Im Planbereich befinden sich Reste der ehemaligen Stadtmauer sowie der ehemaligen Burg Ottenstein. Das DSchPflG § 17 ist bei Erdbewegungen zu beachten.
- Die Abstandsfläche gem. § 8 LBauO wird für die Überdachung der Stellplätze des Parkdecks sowie der Eingangsüberdachungen durch Baulast gesichert.
- Die Teilbereiche des Bebauungsplanes W-64-00 “Kurfürstenhof, Teil A” und W 51 “Haus Schumacher” die durch den Bebauungsplan W-69-00 “Einkaufszentrum Innenstadt” überplant werden, treten mit Rechtskraft dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

